Kategorie: Recht und Grundlagen

Offenbarungspflicht beim Immobilienverkauf: Bekannte Mängel nicht verschweigen

Beim Immobilienverkauf müssen Verkäufer bestimmte ihnen bekannte Umstände und Mängel gegenüber potenziellen Käufern offenlegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese für die Kaufentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind und vom Käufer bei einer üblichen Besichtigung nicht ohne Weiteres erkannt werden können.

Welche Mängel müssen offengelegt werden?

Dazu können beispielsweise bekannte Feuchtigkeitsschäden, Schimmel, erhebliche Schäden an der Bausubstanz oder andere wesentliche Mängel gehören. Auch bestimmte rechtliche oder tatsächliche Umstände können aufklärungspflichtig sein, wenn sie für die Nutzung oder den Wert der Immobilie erheblich sind.

Was gilt bei sichtbaren Mängeln?

Mängel, die bei einer normalen Objektbesichtigung ohne weiteres erkennbar sind, müssen grundsätzlich anders bewertet werden als versteckte Mängel. Auf konkrete Fragen des Kaufinteressenten sollte der Verkäufer jedoch wahrheitsgemäß und vollständig antworten.

Welche Folgen kann das Verschweigen eines Mangels haben?

Wer einen wesentlichen bekannten Mangel arglistig verschweigt, kann sich nicht ohne Weiteres auf einen im Kaufvertrag vereinbarten Haftungsausschluss berufen. Je nach Einzelfall können daraus Ansprüche des Käufers entstehen. Munte Immobilien begleitet Eigentümer in Braunschweig, Hannover, Wolfsburg, Salzgitter, Wolfenbüttel und der Region professionell durch den gesamten Verkaufsprozess – von der Bewertung und Aufbereitung der Objektunterlagen bis zum erfolgreichen Notartermin.