Gemeinschaftseigentum
Gemeinschaftseigentum umfasst bei Wohnungseigentum diejenigen Teile des Grundstücks, Gebäudes sowie der Anlagen und Einrichtungen, die nicht im Sondereigentum stehen oder einem Dritten gehören. Dazu zählen insbesondere Bestandteile, die für Bestand und Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind, sowie Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen.
Typische Beispiele sind Grundstück, Fundament, tragende Bauteile, Dach, Fassade, Treppenhaus und zentrale Versorgungsanlagen. Die genaue Abgrenzung kann sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz, der Teilungserklärung, dem Aufteilungsplan und der Gemeinschaftsordnung ergeben. Instandhaltung, Instandsetzung und Kostenverteilung werden grundsätzlich gemeinschaftlich organisiert, können im Detail jedoch unterschiedlich geregelt sein. Bei Unklarheiten über die Zuordnung einzelner Bauteile ist eine fachliche oder rechtliche Prüfung angezeigt.